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Frau vor ein Laptop zeigt auf ein Fragezeichen, das die usedSoft-FAQ für Gebrauchtsoftware symbolisiert

FAQ zu Gebrauchtsoftware – Antworten auf die häufigsten Fragen

In unseren FAQ zu Gebrauchtsoftware finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen. Ist der Kauf legal? Wie kann ich gebrauchte Software kaufen? Wie funktioniert die Lizenzierung? Bekomme ich für Gebrauchtsoftware auch Updates?

Weitere Hilfe gibt es in unserer Rubrik Wissenswertes. Dort finden Sie Tutorials zu Installationen, Erklärvideos zu Lizenzmodellen, Infos rund um Gebrauchtsoftware und, und, und.

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FAQ zu Gebrauchtsoftware

Dürfen Software-Lizenzen frei verkauft werden?

Ja, siehe auch Rechtslage.

Was erwerbe ich beim Kauf einer gebrauchten Software-Lizenz?

Beim Kauf gebrauchter Software handelt es sich in der Regel um einen Rechtskauf. Erworben wird das Recht, ein Computerprogramm zu nutzen.

Was ist der Unterschied zwischen Lizenz und Lizenzschlüssel (Key)?

Key (Lizenzschlüssel) und Lizenz sind nicht dasselbe. Nur eine Lizenz räumt dem Käufer das Recht ein, ein Computerprogramm zu nutzen. Ein Key hingegen nicht: Der sogenannte Lizenzschlüssel ist lediglich dazu da, um das lizenzierte Programm zu installieren und aktivieren zu können. Ein Key ist also kein Nutzungsrecht. Ohne entsprechende Lizenz darf er nicht benutzt werden.

Wer kann bei usedSoft gebrauchte Software kaufen?

usedSoft ist ausschließlich im B2B-Bereich tätigt und verkauft die Lizenzen rein zu gewerblichen Zwecken. Zu unseren Kunden zählen Unternehmen, Händler und Behörden.

Welche Dokumente werden mit der Software geliefert?

Zu jeder Bestellung erhalten unsere Kunden Lieferschein und Rechnung. Diese Dokumente sind ausreichend, um den rechtmäßigen Erwerb der Lizenzen nachweisen zu können. Darüber hinaus liefern wir auf einem separaten Beiblatt Lizenzkeys zur Aktivierung der jeweiligen Software mit, sofern dies notwendig ist. Hiervon ausgenommen sind CALs, da diese nicht mittels Key aktiviert werden müssen.

Habe ich auch mit gebrauchter Software Anspruch auf Updates und Wartung?

Ja. Ob neu oder gebraucht: In puncto Updates und Wartung wird jede Software gleich behandelt. Sprich: Sämtliche After-Sales-Leistungen der Hersteller stehen Ihnen auch beim Einsatz gebrauchter Lizenzen zur Verfügung. Eine Update-berechtigte Version behält ihren Status auch als gebrauchte Software bei.

Würde ein Hersteller die Wartung der von ihm produzierten Software verweigern, ließen sich schwerwiegende rechtliche Bedenken anführen: Hersteller könnten dadurch Ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen und damit einen Verstoß gegen das (europäische) Kartellrecht begehen. Allein deshalb hat auch noch nie ein Hersteller Wartung oder Updates abgelehnt.

Muss ich den Softwareherstellern Belege vorlegen oder mich einem „Audit“ unterziehen?

Es gibt keine allgemeine Pflicht eines Verwenders von Software, dem Hersteller auf dessen nicht weiter begründete Anfrage seine Berechtigung zur Nutzung darzulegen. Auch ist der Verwender nicht ohne Weiteres verpflichtet, sich einem Audit zu unterziehen. Eine dahingehende Rechtspflicht lässt sich auch nicht den einschlägigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH), welche die Rechtmäßigkeit der Verwendung gebrauchter Software zweifelsfrei bestätigen, entnehmen. Mehr Informationen rund um das Thema Audit finden Sie in unseren kurzen Erklärvideos mit Lizenzexperte Denis Heinzmann.

Dürfen einzelne Software-Lizenzen auch dann verkauft werden, wenn sie Teil eines Volumenvertrages waren?

Einzelne Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen dürfen gebraucht weiterverkauft werden. Dies entschied das Landgericht München I im Rahmen eines Kaufpreiszahlungsprozesses am 4. April 2008 (Az. 30 O 8684/07).

Das Landgericht München urteilte, „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“

Das heißt konkret: Verkauft Microsoft mehrere Nutzungsrechte in einem Volumen-Paket z. B. mit nur einer Master-CD, erschöpft sich sein Verbreitungsrecht trotzdem in Bezug auf jede einzelne Lizenz. Diese dürfen folglich auch einzeln weiterverkauft werden, und nicht nur in Form des ursprünglichen Pakets. Das Gericht verwarf mit diesem Urteil die Rechtsauffassung von Microsoft, nach welcher der Käufer einer Volumenlizenz keine Einzellizenzen erwirbt, sondern nur ein Vervielfältigungsrecht.

Das Landgericht München nimmt ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, das bereits im Juni 2006 den Weiterverkauf einzelner Microsoft-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen für zulässig erklärt hatte (Az. 315 O 343/06). In diesem Urteil erteilte das Landgericht Hamburg unter anderem der Argumentation von Microsoft eine klare Absage, dass eine Aufsplittung von Volumenlizenzen aufgrund der dabei gewährten günstigeren Konditionen nicht möglich sei. Dies ist, so das Urteil, „für die Frage des Eintritts einer urheberrechtlichen Erschöpfung … gänzlich irrelevant.“ Nicht zuletzt betonte das Hamburger Gericht, dass die den Weiterverkauf einschränkenden Bestimmungen in den Microsoft-Lizenzbedingungen unwirksam seien: Bei der Erschöpfung handele es sich „um zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann.“

Das im EuGH-Urteil vom 03. Juli 2012 angesprochene Aufspaltungsverbot bezieht sich lediglich auf die dort verhandelten Oracle-Lizenzen. Bestätigt wurde dies auch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am 18.12.2012 (Az. 11 U 68/11).

Wie wird der Kauf der gebrauchten Software sauber vorgenommen?

Damit Sie genau nachvollziehen können, wie ein Lizenzkauf bei uns Schritt für Schritt stattfindet, finden Sie im Folgenden die einzelnen Abläufe:

Bei einem Kauf im Webshop:

  1. Sie bestellen die Software in unserem Online-Shop.
  2. Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung für Ihre Bestellung.
  3. Kurz darauf erhalten Sie eine Auftragsbestätigung, womit der Kauf zustande kommt.
  4. Sie erhalten innerhalb der vereinbarten Frist Ihre Software, inklusive:
    – Lieferschein und Rechnung (als Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs des Lizenzrechts
    – Lizenzkeys und ggf. Installations-Datenträger (CD/DVD)

Mit der abschließenden Begleichung der Rechnung ist der Kauf ordnungsgemäß vollzogen.

Ansonsten:

  1. Sie stellen eine Anfrage an usedSoft.
  2. Von usedSoft kommt ein Angebot an Sie.
  3. Sie bestätigen das Ihnen gemachte Angebot.
  4. Von usedSoft erhalten Sie eine Auftragsbestätigung, womit der Kauf zustande kommt.
  5. Sie erhalten innerhalb der vereinbarten Frist Ihre Software, inklusive:
    – Lieferschein und Rechnung (als Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs des Lizenzrechts)
    – Lizenzkeys und ggf. Installations-Datenträger (CD/DVD)
  6. Mit der abschließenden Begleichung der Rechnung ist der Kauf ordnungsgemäß vollzogen

Muss ich meine gebraucht erworbene Software immer beim Hersteller registrieren?

Eine allgemeine Registrierungspflicht beim Software-Hersteller für die von uns gehandelte Software ist nicht erforderlich. Anders lautende Lizenzbestimmungen im Kaufvertrag sind daher grundsätzlich unwirksam. Der Grund: Eine vertraglich auferlegte Registrierungspflicht ist weder mit dem Erschöpfungsgrundsatz noch mit der grundsätzlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers vereinbar.

Muss der Software-Hersteller dem Verkauf gebrauchter Lizenzen zustimmen?

Nein, eine Zustimmung des Software-Herstellers ist beim Verkauf gebrauchter Lizenzen grundsätzlich nicht notwendig. Einem Software-Lieferanten steht eine solche – von seiner Zustimmung abhängige – Einflussnahme auf eine Weiterveräußerung grundsätzlich nicht zu, weshalb entsprechende Klauseln in Kaufverträgen regelmäßig unwirksam sind. Der Grund: Ein vertraglich auferlegter Zustimmungsvorbehalt ist weder mit dem Erschöpfungsgrundsatz noch mit der Verfügungsfreiheit des Eigentümers grundsätzlichen vereinbar.

Vielmehr würde dies dem Hersteller die Möglichkeit geben, seine Zustimmung zu verweigern, was dem Urteil des EuGH widerspricht.

In welchen Ländern dürften Software-Lizenzen gebraucht verkauft werden?

Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen innerhalb der EU verkauft werden.

Wie ist die Rechtslage in der Schweiz?

„Gebrauchte Software darf grundsätzlich auch in der Schweiz gekauft und verkauft werden, soweit die Software vom Urheber mit dessen Zustimmung veräußert wurde. So heißt es in Art. 12, Abs. 2 des Schweizer Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG): „Hat ein Urheber (…) ein Computerprogramm veräußert oder der Veräußerung zugestimmt, darf dieses gebraucht oder weiterveräußert werden.“ Am 4. Mai 2011 gab es darüber hinaus beim Kantonsgericht in Zug ein positives Urteil gegen Adobe.

Prof. Dr. Cyrill Rigamonti, Professor für Rechtswissenschaften an der Universität Bern, hält dann auch in einem Artikel eindeutig fest, dass der Weiterverkauf von Software in der Schweiz rechtmäßig ist: „Der Handel mit Gebrauchtsoftware (ist …) nach schweizerischem Urheberrecht zulässig.“

Zudem liegt die Zustimmung des Herstellers beim Erstverkauf durch den Verkauf an sich schon definitiv vor.

Darf gebrauchte Software bei einer Ausschreibung ausgeschlossen werden?

Nein. Das ist interessant, wenn es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Behörde handelt.

Am 01.03.2016 hat die Vergabekammer der Bezirksregierung Münster entschieden (Az. VK 1-2/16), dass gebrauchte Software bei Ausschreibungen nicht mehr ausgeschlossen werden darf. Sie sieht – im Gegenteil – Ausschreibung, die nur Microsoft Licensing Solutions Partner (LSP) zur Angebotsabgabe zulassen, als rechtswidrig und den konkurrierenden Gebrauchtsoftwarehändler dadurch als in seinen Rechten verletzt an. Die Festlegung auf neue Microsoft-Software sei ein Verstoß gegen das offene Verfahren und ein Verstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung (§ 8 EG Abs. 7 VOL/A).

In der Entscheidung heißt es zudem u.a. in Rn. 127/128, dass gebrauchte Software für öffentliche Auftraggeber keine „ungewöhnlichen Risiken“ bietet, wenn diese sich absichern. Dabei wird u.a. ausdrücklich auf die Möglichkeit einer „Freistellungsvereinbarung“ verwiesen. Hieraus wird klar, dass die Freistellungserklärung bei den Behörden genügt und eine darüberhinausgehende Offenlegung der Rechtekette nicht erforderlich ist und auch nicht verlangt werden kann.