Allgemeine Geschäftsbedingungen der usedSoft Deutschland GmbH
(nachfolgend „usedSoft“)
für den Ankauf von Software
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Ankauf (nachfolgend „Ankaufs-AGB“ genannt) gelten für jeden Ankauf von Software durch die usedSoft Deutschland GmbH mit Sitz in D-Dortmund (nachfolgend „usedSoft“) von einem Lieferanten.
2. „Lieferanten“ im Sinne dieser Ankaufs-AGB sind ausschließlich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten wie auch dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Lieferbedingungen; wesentlicher Vertragsinhalt
1. Die von usedSoft zum Ankauf akzeptierten Softwarelizenzen müssen die in der Rechtsprechung (EuGH, Rs. C-128/11, BGH, Az. I ZR 129/08) benannten Voraussetzungen für die Übertragung von Softwarelizenzen erfüllen.
„Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass die Softwarelizenzen vom Ersterwerber beim Rechteinhaber oder autorisierten Händlern zur unbefristeten Nutzung in der EU bzw. im EWR ordnungsgemäß erworben und vollständig bezahlt wurden. Zudem sichert der Lieferant zu, dass die betreffende Software nicht unzulässig vervielfältigt wurde. Ferner gewährleistet er, dass sämtliche auf Basis der Lizenzen erstellten oder installierten Kopien – einschließlich Sicherungskopien und Originaldatenträgern – nicht mehr verwendet und vollständig unbrauchbar gemacht wurden, sofern sie nicht laut Lieferschein ebenfalls an usedSoft übertragen wurden.“
2. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen erklärt der Lieferant zusätzlich in einer gesonderten Erklärung auf Grundlage eines von usedSoft bereitgestellten Formulars („Lizenzerklärung“).
Außerdem benennt der Lieferant die für die übertragenen Softwarelizenzen geltenden vertraglichen Nutzungsrechte (z.B. EULA (End User License Agreement), PUR (Product User Rights) vom Datum des Ersterwerbs).
3. Der Lieferant gibt außerdem sofort nach Zahlungseingang eine auf einem von usedSoft vorbereiteten Formular basierende Erklärung ab, wonach usedSoft den Preis für die zu übertragende Softwarelizenz vollständig beglichen hat.
4. Die Abgabe der Erklärungen aus Ziff. 2. und 3. (Lizenzerklärung, Benennung der anwendbaren vertraglichen Nutzungsrechte, Zahlungsbestätigung) sowie die Lieferung etwaiger Datenträger gemäß Ziff. 1. ist wesentlicher Vertragsinhalt. Liegen diese Erklärungen bzw. die Datenträger nicht binnen vier Wochen nach Ankaufsbestätigung vollständig bei usedSoft vor, ist usedSoft zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises besteht nicht. Der Lieferant sichert zu, dass auch kein Eigentumsvorbehalt zugunsten eines Dritten vorliegt und auch sonst keine, einem Erwerb der Software durch usedSoft entgegenstehenden, Rechte Dritter bestehen.
6. Die jeweilige Lieferung der Softwarelizenz erfolgt entsprechend der zugrunde liegenden Bestellung und dem darin festgelegten Liefertermin. Können Liefertermine nicht eingehalten werden, ist dies usedSoft unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen sind die in den Bestellungen genannten Liefertermine verbindlich. usedSoft ist berechtigt, die Annahme von Software, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin geliefert wird, zu verweigern.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Es gelten die jeweils vereinbarten und in den jeweiligen Bestellungen von usedSoft widergegebenen Preise. Der Lieferant hat Rechnungen unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Rechnungen des Lieferanten werden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang netto gezahlt. usedSoft ist berechtigt mit bestehenden Forderungen gegenüber dem Lieferanten aufzurechnen.
§ 4 Gewährleistungen, Haftung, gesetzliche Rechte
Die Gewährleistungsrechte und Haftungsregelungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis zwischen usedSoft und dem Lieferanten und die Übertragung der Softwarelizenzen unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen zwischen der usedSoft Deutschland GmbH und einem Lieferanten ist Dortmund (Landgerichtsbezirk Dortmund) oder das Gericht am Sitz des Lieferanten je nach Wahl der usedSoft.
§ 6 Sonstiges
Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Letzte Änderung: Mai 2026