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Urheberrecht – Urheberrechtsgesetz

„Das Urheberrecht in der Bundesrepublik wurde mit der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes, das am 13.9.2003 in Kraft trat, neu geregelt. Es verschafft Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz.

Zu den im Sinne des Urheberrechts schützenswerten Werken zählen nach § 2 Abs. 1:

  • Sprachwerke
  • Werke der Musik
  • pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst
  • Werke und Entwürfe der bildenden und der angewandten Kunst
  • Lichtbildwerke
  • Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art: Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen

Das Gesetz behandelt lt. § 2 Abs. 2 ausdrücklich „nur persönliche geistige Schöpfungen“.

Der § 69a ff. enthält „Besondere Bestimmungen für Computerprogramme“. Dabei wird hervorgehoben, dass es sich um individuelle Werke handeln muss, diese also „Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind“. (§ 69 a Abs. 3 UrhG). Handelt es sich lediglich um „Ideen und Grundsätze“ von Computerprogrammen, so sind diese nicht durch das Urheberrecht geschützt.

Auch die Erschöpfung des Urheberrechts für Computerprogramme ist in § 69c Abs. 3 festgelegt: „Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.“, womit einem Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks nichts mehr im Wege steht.