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Volumenvertrag bei Software

Im Rahmen von Volumenverträgen– auch Volumenlizenzverträge genannt – kauft ein Unternehmen eine größere Anzahl an Lizenzen, für die es aber nur eine Master-CD erhält. Die Software wird dann auf der entsprechenden Anzahl an Rechnern installiert. Mehrere Gerichte haben bereits unterstrichen, dass auch Teile eines Volumenvertrages als gebrauchte Lizenzen weiterveräußert werden können. Auch bei Volumenlizenzverträgen werden demnach einzelne Lizenzen verkauft, bei denen sich das Verbreitungsrecht des Herstellers erschöpft hat. Der Verkauf mehrerer Lizenzen über einen Volumenvertrag ist lediglich ein alternativer Vertriebsweg. Somit können auch neue Volumenverträge mit einer veränderten Zahl von Lizenzen entstehen.

So entschied das Landgericht München I in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Einzelne Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen dürfen demnach gebraucht weiterverkauft werden. Das Gericht verwarf mit diesem Urteil die Rechtsauffassung von Microsoft, nach welcher der Käufer einer Volumenlizenz keine Einzellizenzen erwirbt, sondern nur ein Vervielfältigungsrecht.

Das Landgericht München nimmt ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, das bereits im Juni 2006 den Weiterverkauf einzelner Microsoft-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen für zulässig erklärt hatte (Aktenzeichen 315 O 343/06). Zur Argumentation des Klägers, eine Aufsplittung von Volumenlizenzen sei aufgrund der dabei gewährten günstigeren Konditionen, nicht möglich, erklärten die Hamburger Richter: „Das Vergütungsinteresse von Microsoft (ist) nicht zu berücksichtigen. Für die Frage des Eintrittes einer urheberrechtlichen Erschöpfung (ist dies) viel mehr gänzlich irrelevant.“ Diese Rechtsauffassung zu Volumenverträgen teilt übrigens auch die Mehrzahl der deutschen Urheberrechtsexperten.

Zur Situation des Volumenlizenzhandels in der EU brachte der EuGH mit einem aufsehenerregenden Urteil die jahrelang vermisste Nachdrücklichkeit in die Rechtsprechung zurück. Das im EuGH-Urteil vom 03. Juli 2012 angesprochene Aufspaltungsverbot bezieht sich lediglich auf die dort verhandelten Oracle-Lizenzen und nicht auf Volumenlizenzen, wo mehrere einzelne Programme lediglich in einem Paket zusammen verkauft und auch einzeln auf den jeweiligen Arbeitsplatz-Computern abgespeichert werden.