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Verfügungsfreiheit über das Eigentum

Die Verfügungsfreiheit über das Eigentum kennzeichnet ein prinzipiell unbeschränktes dingliches Beherrschungsrecht des Eigentümers und beinhaltet sowohl Nutzungs- als auch Verwertungsrechte. Diese umfassenden Rechte sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 903 ff. BGB) niedergelegt.

Auch wenn deren Ausübung durch Gesetze oder Rechte Dritter eingeschränkt werden kann, wie § 903 hervorhebt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Käufer einer Software über das Eigentum daran nach Erstattung eines Kaufpreises nicht frei verfügen können soll. Dies käme, wie Kunden gegenüber usedSoft Geschäftsführer Peter Schneider mit Bezug auf das Oracle-Urteil des Landgerichts München I betonten, einer Quasi-Enteignung gleich. Die für einen Kaufvertrag kennzeichnende Eigentumsübertragung würde demnach gar nicht stattfinden.