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Raubkopie

Die unerlaubte und somit nicht gestattete, gegen Urheberrecht oder individuelle Lizenzvereinbarungen verstoßende Vervielfältigung eines Computerprogramms, einer Daten-CD, Audio-CD oder DVD wird nur umgangssprachlich als sogenannte Raubkopie bezeichnet.

Der sowohl physische Gewalt als auch die Entwendung eines Gegenstandes implizierende Begriff ist irreführend und findet auch keinen Eingang in das Urheberrecht. Es macht mehr Sinn, in den gekennzeichneten Fällen von Verletzungen des Urheberrechts zu sprechen.

Bei bestimmten Lizenztypen von Software ist es ausdrücklich gestattet, grundsätzlich oder unter bestimmten Auflagen Kopien anzufertigen, etwa bei Shareware, Freeware und Software, die unter der GNU-Lizenz steht.

Zulässig sind bei gewerblichen kostenpflichtigen Programmen immer Sicherheitskopien, um zu gewährleisten, dass die Funktionalität des Programms jederzeit verfügbar ist bzw. wiederhergestellt werden kann. Allerdings ist der zeitlich parallele Einsatz eines nur einmal vergüteten Programms auf zwei Rechnern nicht zulässig und würde somit dem Anfertigen einer „Raubkopie“ entsprechen.

Nicht mehr gestattet ist allerdings die Umgehung eines bestehenden wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle wie auch private Zwecke und damit strafbar. § 95a ff. UrhG behandelt ausführlich einen „Schutz technischer Maßnahmen“. Gemäß § 95a (1) UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden.