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OEM-Software

Eine OEM-Version einer Software, die zusammen mit Hardware (wie einem neuen PC) veräußert wird, kann für den Käufer des PCs nicht auf einen bestimmten Vertriebsweg beschränkt werden. Der Erwerber kann diese Software auf einem anderen Vertriebsweg weiterverkaufen, da jedem Käufer aufgrund des Erschöpfungsgrundsatzes die Weiterverbreitung eines einmal (in Deutschland und der Europäischen Union) mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gelangten Werkes zusteht bzw. das Verbreitungsrecht des Herstellers nach diesem erstmaligen in Verkehr bringen erschöpft ist.

So entschied derBundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 6. Juli 2000 zur Weitergabe von OEM-Software gegen die Klage des Software-Herstellers Microsoft.

Wer also einmal die Original-Software auf einem Vertriebsweg zusammen mit Hardware als OEM-Version erworben hat, kann diese frei weiter verkaufen. Er kann somit das als Bündel geschnürte Paket von Hardware und Software beim Weiterverkauf aufschnüren („unbundling“). Es gibt lediglich die Möglichkeit zusätzlicher individueller einschränkender Vertragsvereinbarungen zwischen Käufer und Hersteller.

Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Dieses Urteil gilt nicht nur für OEM-Software-Produkte, sondern umso mehr für den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen, die nicht an den Verkauf von Hardware gebunden waren.

Versuche von Software-Herstellern, den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen durch bestimmte Vertragsbestimmungen zu beschränken, sind demnach grundsätzlich unwirksam, nicht nur für OEM-Produkte.

Von eminenter Bedeutung ist natürlich heutzutage für den Softwarehandel das diesbezügliche EuGH-Urteil.