BGH: SOFTWARE DARF WEITERVERKAUFT WERDEN
Wer rechtmäßig etwas besitzt, darf es auch weiter verkaufen – einerlei, wem es vorher einmal gehört hat. Diese klare Feststellung gilt für Software ebenso wie für jedes andere Gut. Hersteller
Auch die Hersteller von Software erkennen die eindeutige Rechtslage mittlerweile an. Das war nicht immer so: Jahrelang gab es Versuche, aus dem Urheberrecht an Standardsoftware den Anspruch abzuleiten, den Weiterverkauf der Software zu beschränken.
BGH-UrteilSpätestens seit dem 6. Juli 2000 ist jedoch eindeutig klar, dass Hersteller mit dem Erstverkauf von Software auch das Recht abgeben, diese Software weiterzuverkaufen. An diesem Tag hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil gegen Microsoft entschieden, dass das Urheberrecht eines Softwareherstellers sich in dem Moment „erschöpft“, in dem die Software erstmalig „in Verkehr gebracht“, also verkauft wird.
Urteil des Landgerichts München (Aktenzeichen 30 O 8684/07)
Einzelne Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen dürfen „gebraucht“ weiterverkauft werden. Dies entschied das Landgericht München I im Rahmen eines Kaufpreiszahlungsprozesses mit schriftlicher Urteilsbegründung vom 4. April 2008 . Das Urteil ist rechtskräftig. Das Gericht verwarf mit diesem Urteil die Rechtsauffassung von Microsoft, nach welcher der Käufer einer Volumenlizenz keine Einzellizenzen erwirbt, sondern nur ein Vervielfältigungsrecht. Das Landgericht München nimmt ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, das bereits im Juni 2006 den Weiterverkauf einzelner Microsoft-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen für zulässig erklärt hatte (Aktenzeichen 315 O 343/06). Das Landgericht München schloss sich dieser Rechtsauffassung an.
Die Kernaussagen aus der Urteilsbegründung:
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Das Gericht urteilte, „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Das heißt konkret: Verkauft Microsoft mehrere Nutzungsrechte in einem Volumen-Paket mit z.B. nur einer Master-CD, erschöpft sich sein Verbreitungsrecht trotzdem in Bezug auf jede einzelne Lizenz. Diese dürfen folglich auch einzeln weiterverkauft werden, und nicht nur in Form des ursprünglichen Pakets.
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Microsoft hatte sich in der Vergangenheit immer wieder auf den laufenden Rechtsstreit zwischen Oracle und usedSoft berufen. Dieses Urteil sei auch für Microsoft-Lizenzen maßgeblich. in diesem "Oracle-Urteil" hatte das Landgericht München – in einem noch nicht rechtskräftigen – Urteil entschieden, online übertragene Oracle-Software dürfe nicht weiterverkauft werden. Das Landgericht München wies nun ausdrücklich darauf hin, dass die beiden Fälle nicht vergleichbar seien: „Vorliegend wurde jedoch unstreitig – anders als in dem vom Landgericht München I entschiedenen Fall – keine per Download über das Internet zur Verfügung gestellte Software verkauft. Die Klägerin hat vielmehr an die Beklagte Microsoft-Software verkauft, die von der Firma Microsoft als Volumenlizenz mit Masterkopie zur Verfügung gestellt wurde.“
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Das Gericht betonte in der Urteilsbegründung zudem, dass Microsoft von der Lizenzübertragung in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall zwar offensichtlich Kenntnis hatte, aber darauf verzichtete, wegen Urheberrechtsverletzung zu klagen. So heißt es auf Seite 9 des Urteils: "Aus dem Vortrag der Beklagten (...) ergibt sich außerdem, dass die Firma Microsoft weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber den Endkunden der Beklagten Verletzungen ihres Urheberrechts geltend macht, obwohl die Beklagte, jedenfalls nach ihrem eigenen Vortrag, mit der Firma Microsoft in Kontakt getreten ist."
Dem Urteil liegt eine Klage des führenden europäischen Gebrauchtsoftware-Händlers usedSoft gegen ein IT-Unternehmen zugrunde. Das beklagte Unternehmen hatte gebrauchte Microsoft-Lizenzen bei usedSoft erworben, nach Lieferung jedoch die Zahlung verweigert. Als Grund schob das Unternehmen Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit vor, weil die gekaufte Software aus aufgesplitteten Volumenlizenzen stammte. Das Landgericht München hat das beklagte Unternehmen nun dazu verurteilt, den vereinbarten Kaufpreis in voller Höhe zu zahlen.
Urteil des Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 315 O 343/06)
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 29. Juni 2006 bestätigt, dass der Handel
mit „gebrauchter“ Microsoft-Software ohne jede Einschränkung rechtmäßig ist. Der
Erschöpfungsgrundsatz, wonach sich das Recht eines Herstellers an seiner Software mit dem
erstmaligen Inverkehrbringen verbraucht, gilt demnach ausdrücklich auch für Einzellizenzen
aus Volumenverträgen – unabhängig von vertraglichen Einschränkungen.
Die Kernaussagen aus der Urteilsbegründung:
- „Der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von
Volumenlizenzverträgen wie z.B. Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich.“
- Zur Argumentation des Klägers, eine Aufsplittung von Volumenlizenzen sei aufgrund der dabei gewährten
günstigeren Konditionen, nicht möglich, heißt es im Urteil: „Das Vergütungsinteresse von Microsoft
(ist) nicht zu berücksichtigen. Für die Frage des Eintrittes einer urheberrechtlichen Erschöpfung
(ist dies) viel mehr gänzlich irrelevant.“
- Für die Rechtmäßigkeit des Handels spielt es nach Ansicht der Richter keine Rolle, auf welchem Wege
der Erstkäufer die Software erhalten hat: „Wenn die unkörperliche Übertragung die Übergabe eines
physischen Werkstücks ersetzt, dann muss auch hinsichtlich des unkörperlich hergestellten Werkstücks
Erschöpfung eintreten.“
Die Richter betonen darüber hinaus, dass Bestimmungen innerhalb der Lizenzverträge, die den Weiterverkauf
einer Software einschränken sollen, unwirksam sind. Bei der Erschöpfung handele es sich „um zwingendes
Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann.“
Artikel Prof. Dr. Friedrich Rüffler in ÖBl, März 2008
Prof. Dr. Friedrich Rüffler, Professor für Unternehmensrecht am Institut für Rechtswissenschaft der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, stellt in einem Grundsatzartikel fest, dass auch in Österreich der Weiterverkauf von Software rechtmäßig ist. Dies gelte sowohl, wenn die Software per Online-Übertragung erworben wurde, als auch dann, wenn von Volumenlizenzen einzelne Lizenzen abgespalten und weiterverkauft werden. Der Artikel erschien im März 2008 in Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht www.manz.at/oebl, der führenden österreichischen Fachzeitschrift für Urheberrecht.
Ergebnis der Untersuchung:
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Der Erschöpfungsgrundsatz gilt gleichermaßen für den Verkauf von Software, die in einem Datenträger verkörpert ist, sowie für online übertragene Software. Entscheidend ist ausschließlich, dass eine dauerhafte Überlassung der Nutzungsrechte gegen Bezahlung eines Entgelts, also ein Softwarekauf, vorliegt. Das geht eindeutig aus Art 4 lit c der europäischen Software-RL hervor. Auch nach österreichischem Recht können unkörperliche Sachen, z.B. online-übermittelte Software, Gegenstand eines Kaufvertrags sein.
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Ebenso greift der Erschöpfungsgrundsatz, wenn einzelne Lizenzen aus einer Volumenlizenz veräußert werden, da die Erstveräußerung zur Erschöpfung hinsichtlich jeder einzelnen Lizenz führt. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung von Off- und Online-Vertrieb: Verkauft ein Software-Hersteller 50 Disketten, wäre das Verbreitungsrecht aller dieser Exemplare eindeutig erschöpft, so dass auch nur ein Teil davon weiterveräußert werden könnte. Dieser Sachverhalt kann auch auf Volumenlizenzen angewandt werden. Ob dem Ersterwerber beim Kauf Rabatte gewährt worden sind, spielt keine Rolle.
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Die Erschöpfungswirkungen des § 16 Abs 3 UrhG sind zwingend. D.h. sie können auch durch vertragliche Vereinbarungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Eine schuldrechtliche Bindung des Ersterwerbers von Software in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern ist nicht wirksam. Sie verstößt als gröblich benachteiligende Nebenbestimmung gegen § 879 Abs 3 ABGB.
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Mit der Veräußerung der Software verliert der Ersterwerber die Berechtigung als Nutzer, während der Zweiterwerber zum Berechtigten wird. Sollte der Zweitnutzer zur Installation der Software Vervielfältigungshandlungen setzen müssen, sind diese von § 40 d Abs 2 UrhG gedeckt.
Gutachten Prof. Dr. Thomas Hoeren vom 12.04.2007
Das Landgericht München hat sich in seinem umstrittenen „Oracle-Urteil“ (Aktenzeichen 7 O 7061/06) gegen den Handel mit online übertragenen Oracle-Lizenzen ausgesprochen. Der führende deutsche Urheberrechts-Experte Prof. Dr. Thomas Hoeren hat die Urteilsbegründung einer genauen Untersuchung unterzogen.
In seinem Gutachten kommt Hoeren zu folgendem Schluss:
- Der Erschöpfungsgrundsatz des deutschen Urheberrechts ist analog auch auf online übertragene Software anwendbar. Die Voraussetzung für eine Analogie ist zum einen aufgrund der vergleichbaren Interessenlage gegeben: Denn ebenso wie beim Verkauf eines körperlichen Vervielfältigungsstücks hat der Rechtsinhaber bei der Online-Übertragung die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Überlassung zu berechnen. Darüber hinaus ist von einer Planwidrigkeit der Gesetzeslücke auszugehen, sprich dem Gesetzgeber war das Problem der Online-Übertragung bei der Formulierung des Erschöpfungsgrundsatzes offensichtlich nicht bewusst. Dem stehen insbesondere die vom LG München angeführten Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 29 der Urheberrechtsrichtlinie nicht entgegen.
- Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz erstreckt sich auch auf das Vervielfältigungsrecht des Urhebers. Eine gegenteilige Entscheidung würde in der Praxis zu dem unpraktikablen und wenig sinnvollen Ergebnis führen, dass bei einer Weiterveräußerung das Speichermedium der ersten Verkörperung übertragen werden müssen, in der Regel also die gesamte Festplatte. Eine solche Regelung aber würde die Verkehrsfähigkeit der Software in unzumutbarer Weise verhindern.
- Laut dem LG München steht einer Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes entgegen, dass andernfalls einheitliche Nutzungsrechte aufgespaltet würden. Tatsächlich aber stellen Mehrfachlizenzen nur eine Mehrheit von Software-Überlassungen dar, und kein einheitliches Recht, das nicht aufspaltbar wäre. Dass die Lizenzen in Form eine Pakets veräußert werden, ist lediglich eine Sache der Praktikabilität. Würde eine eigenständige Veräußerung von Mehrfachlizenzen verhindert, hätte dies vor allem eine Sicherung der Preispolitik vieler Softwareunternehmen zur Folge. Deren wirtschaftliche Interessen in dem Maße zu schützen, wie es das LG München vorsieht, kann jedoch nicht im Sinn des Urheberrechts sein.
- Ein Software-Hersteller kann die Weiterveräußerung durch den Ersterwerber nicht durch vertragliche Vereinbarungen beschränken. Einem Weiterveräußerungsverbot spricht entgegen, dass es sich beim urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz um zwingendes Recht handelt, das nicht vertraglich abbedungen werden kann. Darüber hinaus ist es mit dem wesentlichen Grundgedanken eines Kaufvertrags unvereinbar, wenn dem Ersterwerber vertraglich untersagt wird, mit seinem Eigentum zu verfahren wie er möchte.
Gutachten Prof. Dr. Thomas Hoeren vom 17.02.2006 Der führende deutsche Urheberrechtexperte Prof. Dr. Thomas Hoeren klärt in seinem Gutachten die Frage, ob online vertriebene Software ebenso weiterverkauft werden darf wie solche, die per Datenträger den Kunden erreichte. Quintessenz
- Der Weg, auf dem die Software vertrieben wurde, hat keine Auswirkungen auf die Rechte des Käufers. Der Ersterwerber kann demnach auch solche Programme ohne Zustimmung des Herstellers weiterveräußern, die er per Online-Übertragung erworben hat und von denen er kein körperliches Vervielfältigungsstück besitzt.
- Sowohl beim Erwerb eines Datenträgers als auch bei der Online-Übertragung hat der Käufer am Ende eine installierte Version des Programms auf seinem Computer. Beide Vertriebswege führen somit zum gleichen Erfolg.
- Der Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht gilt nicht nur bei der Verbreitung eines Vervielfältigungsstückes, sondern auch bei anderen Vertriebswegen wie z.B. der Online-Übertragung.
- Demjenigen Kunden, der seine Software in Form einer Online-Übertragung erworben hat, stehen folglich die gleichen Rechte zu wie dem Käufer einer Software-CD: Auch er kann die von ihm erworbenen Programme jederzeit ohne Zustimmung des Herstellers weiterveräußern.
Ergänzungsgutachten Prof. Dr. Thomas Hoeren vom 06.02.2006 Um Programme weiterzuveräußern, die ursprünglich per Online-Übertragung erworben wurden, ist im weiteren Sinne eine Vervielfältigung notwendig, da keine CD o.ä. existiert. Prof. Dr. Thomas Hoeren geht in seinem Gutachten der Frage nach, inwiefern der Zweiterwerber hierzu berechtigt ist. Darüber hinaus prüft der Urheberrechtsexperte, ob die Software-Hersteller in ihren AGBs ein Weiterveräußerungs-Verbot von online übertragener Software verankern dürfen. Quintessenz
- Auch der Zweiterwerber hat grundsätzlich das Recht, sich die Software vom Server des Herstellers herunterzuladen und zu installieren. Ein Weiterveräußerungsverbot von Software, die per Online-Übertragung erworben wurde, ist unzulässig.
- Mit dem Erwerb der Lizenz ist der Käufer zur Nutzung des Programms berechtigt. Dies bedeutet, dass er – ohne die Zustimmung des Herstellers einholen zu müssen – solche Vervielfältigungen vornehmen darf, die für die Benutzung des Programms notwendig sind.
- Ebenso wie der Erstkäufer hat er somit das Recht, sich das entsprechende Programm vom Server des Urhebers herunterzuladen und zu installieren.
- Ein vom Software-Hersteller in den AGBs verankertes „Weiterveräußerungsverbot“ ist ebenso unzulässig wie eine Beschränkung des Nutzungsrechtes der online übertragenen Computerprogramme. Dies würde eine unangemessene Benachteiligung des Käufers bedeuten. Entsprechende AGBs sind somit unwirksam.
Gutachten Andreas Meisterernst vom 28.01.2003 Der Münchner Rechtsanwalt Andreas Meisterernst ist in einem Gutachten der Frage nachgegangen, ob der Handel mit gebrauchter Software rechtlich zweifelhaft sei. Quintessenz: Die Schlüsse des Gutachters aus dem BGH-Urteil und aus allen anderen gesetzlichen Vorschriften sind eindeutig:
- Wer gebrauchte Software kauft oder verkauft, ist juristisch auf der sicheren Seite.
- Selbst wenn die AGB eines Softwareherstellers ein „Weiterveräußerungsverbot“ enthalten, ist so eine Vereinbarung für Endkunden ungültig.
- Mit gebrauchter Software erwerben Käufer gleichzeitig sämtliche Garantieleistungen des Herstellers und seiner Partner (Wartung, Support) – genau wie Erstkunden, die Software direkt vom Hersteller oder Händler beziehen.
- Wenn Software weiterverkauft wird, bleibt der Softwarehersteller zwar Urheber und kann dagegen vorgehen, wenn Dritte seine Software verändern. Er kann aber nicht vorschreiben, an wen Software weiterverkauft wird und zu welchem Preis das geschieht.
- Beim Weiterverkauf von Software muss eine lückenlose Lizenzkette bis zum Hersteller nachgewiesen und sichergestellt werden, dass die Software nicht mehr am ersten Einsatzort verwendet wird. Hierfür sorgt usedSoft als Zwischenhändler.
Detail-Infos:
- Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000, Aktenzeichen I ZR 244/97
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil
- Gutachten des Rechtsanwalts Andreas Meisterernst vom 28. Januar 2003.
- Ergänzungsgutachten Prof. Dr. Thomas Hoeren vom 06. Februar 2006.
- Gutachten Prof. Dr. Thomas Hoeren vom 17. Februar 2006.
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