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Zum Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen wurden in den letzten Jahren verschiedene Urteile gefällt. So haben sowohl das Landgericht München als auch das Landgericht Hamburg in richtungsweisenden Entscheidungen bestätigt, dass auch der Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen rechtmäßig ist. So heißt es etwa in der Urteilsbegründung des Landgerichts München, „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“

Eine kurze und verständliche Zusammenfassung sowie die Erläuterung der rechtswissenschaftlichen Bedeutung dieses und weiterer Urteile finden Sie hier:

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Urteil des Landgerichts München vom 4. April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07)

Einzelne Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen dürfen gebraucht weiterverkauft werden. Dies entschied das Landgericht München I im Rahmen eines Kaufpreiszahlungsprozesses mit schriftlicher Urteilsbegründung vom 4. April 2008. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Gericht verwarf mit diesem Urteil die Rechtsauffassung von Microsoft, nach welcher der Käufer einer Volumenlizenz keine Einzellizenzen erwirbt, sondern nur ein Vervielfältigungsrecht. Das Landgericht München nimmt ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, das bereits im Juni 2006 den Weiterverkauf einzelner Microsoft-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen für zulässig erklärt hatte (Aktenzeichen 315 O 343/06). Das Landgericht München schloss sich dieser Rechtsauffassung an.

Die Kernaussagen aus der Urteilsbegründung:

  • Das Gericht urteilte, „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Das heißt konkret: Verkauft Microsoft mehrere Nutzungsrechte in einem Volumen-Paket mit z.B. nur einer Master-CD, erschöpft sich sein Verbreitungsrecht trotzdem in Bezug auf jede einzelne Lizenz. Diese dürfen folglich auch einzeln weiterverkauft werden und nicht nur in Form des ursprünglichen Pakets.


  • Microsoft hatte sich in der Vergangenheit immer wieder auf den laufenden Rechtsstreit zwischen Oracle und usedSoft berufen. Dieses Urteil sei auch für Microsoft-Lizenzen maßgeblich. In diesem „Oracle-Urteil“ hatte das Landgericht München – in einem noch nicht rechtskräftigen – Urteil entschieden, online übertragene Oracle-Software dürfe nicht weiterverkauft werden. Das Landgericht München wies nun ausdrücklich darauf hin, dass die beiden Fälle nicht vergleichbar seien: „Vorliegend wurde jedoch unstreitig – anders als in dem vom Landgericht München I entschiedenen Fall – keine per Download über das Internet zur Verfügung gestellte Software verkauft. Die Klägerin hat vielmehr an die Beklagte Microsoft-Software verkauft, die von der Firma Microsoft als Volumenlizenz mit Masterkopie zur Verfügung gestellt wurde.“


  • Das Gericht betonte in der Urteilsbegründung zudem, dass Microsoft von der Lizenzübertragung in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall zwar offensichtlich Kenntnis hatte, aber darauf verzichtete, wegen Urheberrechtsverletzung zu klagen. So heißt es auf Seite 9 des Urteils: „Aus dem Vortrag der Beklagten (...) ergibt sich außerdem, dass die Firma Microsoft weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber den Endkunden der Beklagten Verletzungen ihres Urheberrechts geltend macht, obwohl die Beklagte, jedenfalls nach ihrem eigenen Vortrag, mit der Firma Microsoft in Kontakt getreten ist."

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Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2006 (Aktenzeichen 315 O 343/06)

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 29. Juni 2006 bestätigt, dass der Handel mit gebrauchter Microsoft-Software rechtmäßig ist. Der Erschöpfungsgrundsatz, wonach sich das Recht eines Herstellers an seiner Software mit dem erstmaligen Inverkehrbringen verbraucht, gilt demnach ausdrücklich auch für Einzellizenzen aus Volumenverträgen – unabhängig von vertraglichen Einschränkungen.

Die Kernaussagen aus der Urteilsbegründung:

  • „Der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie z.B. Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich.“


  • Zur Argumentation des Klägers, eine Aufsplittung von Volumenlizenzen sei aufgrund der dabei gewährten günstigeren Konditionen, nicht möglich, heißt es im Urteil: „Das Vergütungsinteresse von Microsoft (ist) nicht zu berücksichtigen. Für die Frage des Eintrittes einer urheberrechtlichen Erschöpfung (ist dies) viel mehr gänzlich irrelevant.“


  • Für die Rechtmäßigkeit des Handels spielt es nach Ansicht der Richter keine Rolle, auf welchem Wege der Erstkäufer die Software erhalten hat: „Wenn die unkörperliche Übertragung die Übergabe eines physischen Werkstücks ersetzt, dann muss auch hinsichtlich des unkörperlich hergestellten Werkstücks Erschöpfung eintreten.“
Die Richter betonen darüber hinaus, dass Bestimmungen innerhalb der Lizenzverträge, die den Weiterverkauf einer Software einschränken sollen, unwirksam sind. Bei der Erschöpfung handele es sich „um zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann.“

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Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 2000 (Aktenzeichen I ZR 244/97)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass der so genannte urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz auch für Software gilt. Das Verbreitungsrecht eines Software-Herstellers erschöpft sich demnach in dem Moment, in dem die Software erstmalig in Verkehr gebracht wird. Der BGH bestätigte, dass bei der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Computerprogrammen „dieselben Grundsätze maßgeblich sind, die nach § 17 Abs. 2 UrhG für andere urheberrechtlich geschützte Werke gelten.“ Der Erschöpfungsgrundsatz kann in der Folge auch nicht durch die Lizenzbestimmungen eines Software-Herstellers ausgehebelt werden. Damit ist auch der Verkauf von OEM-Software, die vom Hersteller ausschließlich zusammen mit neuer Hardware zu besonderen Preiskonditionen veräußert wird, eindeutig rechtmäßig.

Die Kernaussagen aus der Urteilsbegründung:

  • „Mit der (ersten) durch ihn oder mit seiner Zustimmung erfolgten Veräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf; es wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten.“


  • Dies gilt – wie der BGH hervorhebt – „ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts“. Demnach „kann der weitere Vertrieb vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden. Denn das Verbreitungsrecht ist nunmehr erschöpft.“


  • „Die isolierte Veräußerung der OEM-Versionen des Betriebsprogramms an einen Abnehmer ohne gleichzeitige Veräußerung eines neuen PC stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.“


  • Für die Firma Microsoft hat sich demnach das Verbreitungsrecht an ihrer OEM-Software nach dem ersten Inverkehrbringen erschöpft und die „nachfolgenden Veräußerungshandlungen (...) bedurften nicht mehr der Zustimmung (...). Sie (Microsoft) ist daher auch daran gehindert, diese Weiterverbreitungshandlungen davon abhängig zu machen, dass sie den von ihr aufgestellten Bedingungen für den OEM-Vertrieb entsprechen.“


  • „Ihr (Microsofts) Interesse, gegenüber zwei verschiedenen Käufergruppen unterschiedliche Preise für dieselbe Ware zu fordern und dies mit Hilfe des Urheberrechts durchzusetzen, erscheint nicht ohne weiteres schützenswert.“


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