Volumenlizenzen

Volumenlizenzen

Im Rahmen von Volumenlizenzverträgen kaufen Unternehmen mehrere Lizenzen, für die sie einen Downloadlink erhalten. Die Software wird dann auf der entsprechenden Anzahl an Rechnern installiert.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main machte in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft deutlich, dass das EuGH-Urteil auch bei Volumenlizenz-Verträgen anzuwenden ist.

Bereits aus dem EuGH-Urteil usedSoft/Oracle ergibt sich, dass bei jedem einzelnen Programm, das käuflich erworben wird, Erschöpfung eintritt. Unerheblich ist, ob die einzelnen Programme im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags veräußert werden. Dieser Auffassung hat sich auch das Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom Dezember 2012 angeschlossen.

Es stellte fest, dass der Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen, die ursprünglich im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags erworben wurden, „nicht zu der Annahme (führt), dass hier eine unzulässige Aufspaltung erfolgte.“ Eine detaillierte Meldung zum Urteil des OLG Frankfurt können Sie hier nachlesen.

Was dieses Urteil bedeutet und welche Vorteile sich durch Volumenlizenzen ergeben, sehen Sie hier auf einen Blick:

  • Mit Volumenlizenzen können Virtualisierungen durchgeführt werden. Beispiel: Ein Windows Server R2 2008 Standard beinhaltet eine physikalische und eine virtuelle Lizenz. Der Server kann also einmal physikalisch auf Hardware installiert und einmal virtuell aufgesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Server an eine physikalische Installation gebunden ist, also nicht zweimal virtuell installiert werden darf. Das für die Virtualisierung erforderliche Hyper-V ist in den Windows Servern R2 2008 Standard enthalten.
  • Volumenlizenzen sind terminalfähig. Beispiel: Ein Bestandteil des Windows Servers R2 2008 Standard ist der Terminalserver. Damit können RDS (Remote Desktop Services) Funktionen ausgeführt werden. Dies unterstützt den Anwender bei der Ausführung von virtuellen Desktop Strukturen (Virtual Desktop Infrastructure= VID).
  • Volumenlizenzverträge dürfen aufgespalten werden. Dies hat das OLG Frankfurt ausdrücklich in seinem Urteil unterstrichen.