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Frau denkt über die Rechtslage von Gebrauchtlizenzen nach

Rechtslage zu Gebrauchtsoftware: Legaler Kauf und Verkauf

Die Rechtslage beim Kauf gebrauchter Software von usedSoft ist eindeutig. Laut Europäischem Gerichtshof ist der Kauf legal. In der Pressemitteilung Nr. 94/12 zum Urteil in der Rechtssache C-128/11 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird festgestellt:

„Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner ‚gebrauchten‘ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen.“

Mit seinem Urteil hat der EuGH als oberstes rechtssprechendes Organ der Europäischen Union endgültig für Klarheit gesorgt und den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt. Der EuGH entschied zudem, dass der Software-Gebrauchthandel auch dann zulässig ist, wenn es sich um online übertragene Software handelt.

Rechtssicherheit

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil für Klarheit gesorgt. Der Handel mit Gebrauchtsoftware ist legal. Und übrigens auch dann zulässig, wenn es sich um online übertragene Software handelt.

Volumenlizenzen

Volumenlizenzen können auch einzeln weiterverkauft werden. Denn bereits aus dem EuGH-Urteil usedSoft/Oracle ergibt sich, dass bei jedem einzelnen Programm, das käuflich erworben wird, die sogenannte „Erschöpfung“ eintritt.

Erschöpfungsgrundsatz

Die Basis für den Gebrauchtsoftware-Handel

Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) verankert und besagt, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, sobald er sein Werk erstmalig in Verkehr gebracht hat. Das bedeutet, er kann nach der Veräußerung nicht mehr bestimmen, welchen weiteren Weg das Werkstück nimmt, und der Erstkäufer kann ohne Zustimmung des Herstellers entscheiden, ob und an wen er es weiterverkauft.

Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG).

Der Hersteller kann nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam.

Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden.

Wichtige Urteile

Rechtmäßig. Das EuGH-Urteil zu gebrauchter Software.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat als oberstes rechtssprechendes Organ der Europäischen Union mit seinem Urteil für endgültige Klarheit gesorgt und den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt. Der EuGH entschied zudem, dass der Software-Gebrauchthandel auch dann zulässig ist, wenn es sich um online übertragene Software handelt. Der BGH hat dann am 17.07.2013 hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtsfragen die Grundsatzentscheidung des EuGH vollumfänglich bestätigt. Und auch bei Volumenlizenzen und deren Aufsplittung ist das Urteil des EuGH anzuwenden. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft.

In ihrer Urteilsbegründung stellten die 13 Richter der großen Kammer eindeutig fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der EuGH verfügte sogar, dass der Zweiterwerber bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen darf: „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung“, so der EuGH. Der Gerichtshof ging damit deutlich über den Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 hinaus.

Volumenlizenzen und deren Aufsplittung ebenfalls legal

In einem späteren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft wurden die weiteren Konsequenzen des EuGH-Urteils eindrucksvoll bestätigt: Das OLG Frankfurt entschied nämlich, dass das EuGH-Urteil auch bei Volumenlizenz-Verträgen und deren Aufsplittung anzuwenden ist. Eine Revision von Adobe wies der Bundesgerichtshof am 11.12.2014 vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit wurde das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt.

Und auch in der Schweiz gab es eine für den Gebrauchtsoftwarehandel positive Rechtssprechung, wie u.a. ein Urteil des Kantonsgerichts Zug bestätigt. Weitere Infos finden Sie auch in unseren FAQ.

Weitere Infos:
Pressemitteilung des BGH (PDF)
Urteil des OLG Frankfurt (PDF)
Pressemitteilung des EuGH (PDF)
BGH-Urteil Adobe-Revision (PDF)
Urteil des Kantonsgerichts Zug (PDF)

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