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Aufspaltung

Der EuGH hat am 3. Juli 2012 festgestellt, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf. Dabei spielt es keine Rolle, wie diese Software vorher erworben worden war. Dies schließt den Vertrieb von Software ein, deren Kauf durch einen Download realisiert worden ist.

Ist es erforderlich, eine auf diesem Wege (durch Herunterladen) erworbene Software über das Netz durch ein Update zu aktualisieren, so steht die Ausübung dieses Rechts genauso auch dem Erwerber einer gebrauchten Software zu.

Allerdings ist es dem verkaufenden Erstkäufer laut EuGH nicht gestattet, eine Kopie der Software zu behalten.

Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Softwareurheberrechtsinhabers ist aber, bezogen auf die verkaufte Kopie, nach dem Erstverkauf erschöpft. Zwar befindet sich das Verbreitungsrecht zunächst beim Hersteller, damit der Urheber durch den Produktverkauf adäquate Kompensation für seine Wertschöpfung erhält. Dies gilt jedoch nur einmalig.

Eine Lizenzvereinbarung, welche eine spätere Veräußerung untersagt, ist unwirksam.

Einschränkend erließ der EuGH ein Aufspaltungsverbot für Oracle-Lizenzen. Der Hintergrund ist, dass Oracle auf einem Server sogenannte Concurrent-Lizenzen mit nur einer Kopie ablegt und Software-Kunden dafür eine definierte Zahl von Zugriffsrechten zuweist. In diesem Fall handelt es sich um nur eine einzige Lizenz, die nicht gesplittet (d.h. „aufgespalten“) werden darf.

Diese Einschränkung des Urteils darf aber nicht auf „Volumenlizenzen“ angewendet werden. Bei dieser Konstellation handelt es sich um eine kleine oder größere Menge an Einzellizenzen, die im Paket veräußert werden.

Die Aufsplittung dieser Pakete in Einzellizenzen und deren teilweiser Weiterverkauf ist legal und von dem EuGH-Urteil hinsichtlich der Aufspaltungsthematik nicht betroffen. Entsprechend haben bereits die Landgerichte München (Aktenzeichen 30 O 8684/07) und Hamburg (315 O 343/06) entschieden.

Quelle: Wikipedia-Artikel Gebraucht-Software