FREQUENTLY ASKED QUESTIONS
Dürfen Software-Lizenzen frei verkauft werden?
Ja. Der Handel mit gebrauchten Lizenzen ist grundsätzlich zulässig. Die rechtliche Basis für den Handel liefert der so genannte „Erschöpfungsgrundsatz“ im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Demnach erschöpft sich das Urheberrecht eines Herstellers in dem Moment, in dem er die Ware verkauft. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 6. Juli 2000, dass sich das Verbreitungsrecht des Herstellers nach dem ersten Inverkehrbringen mit Zu-stimmung des Herstellers im Wege der Veräußerung erschöpft und das betreffende Pro-grammexemplar dann „für jede Weiterverbreitung frei“ ist. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Versuche von Seiten der Software-Produzenten, den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen durch bestimmte Vertragsklauseln einzu-schränken, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Recht-sprechung nicht vereinbar und sind deswegen grundsätzlich unwirksam.
Was erwerbe ich beim Kauf einer gebrauchten Softwarelizenz?
Beim Kauf gebrauchter Software handelt es sich in der Regel um einen Rechtskauf. Erworben wird das Recht, ein Computerprogramm zu nutzen..
Muss ich beim Erwerb gebrauchter Software einen lückenlosen Nachweis der Vorbesitzer bis zum Hersteller aufzeigen?
Grundsätzlich besteht keine solche Pflicht für den Käufer gebrauchter Lizenzen. Eine Lizenz – wurde sie einmal vom Hersteller verkauft – ist frei handelbar und verkehrsfähig, ohne dass es hierzu irgendwelcher Nachweise bedarf.
Der lückenlose Nachweis der Lizenzkette zum Hersteller ist jedoch insofern wichtig, weil es sich beim Kauf gebrauchter Software-Lizenzen in der Regel um einen so genannten Rechts-kauf handelt. Das Recht kann aber nur verkauft werden, wenn es auch besteht. Der Nachweis der Lizenzkette bis zum Hersteller liefert hierfür den Beweis.
Dieser Nachweis wird durch das von usedSoft praktizierte Notartestatverfahren erleichtert. Hierin beurkundet der Notar unter Angabe der Lieferschein-Nr. und Bestell-Nr., dass der Ver-käufer schriftlich bestätigt hat, die Lizenzen rechtmäßig erworben zu haben und fortan nicht mehr zu nutzen. Dieses Testat ist ein probates Mittel, um sich gegen mögliche Vorwürfe des Herstellers zu verteidigen, die eingesetzte Software sei nicht ordnungsgemäß erworben worden.
Dürfen einzelne Software-Lizenzen auch dann verkauft werden, wenn sie Teil eines Volumenvertrages waren?
Urheberrechtlich sind auch solche Einzellizenzen frei handelbar, denn der Erschöpfungsgrund-satz greift bei jeder einzelnen Lizenz. Die rechtliche Zulässigkeit einer Vertragsklausel, laut der die Lizenzen nur in ihrer Gesamtheit übertragen werden können, ist für Experten mindes-tens stark zweifelhaft. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss ein Käufer frei über sein Eigentum verfügen können. Vertragliche Einschränkungen genannter Art aber lassen sich mit diesem Grundsatz nicht vereinbaren.
Das BGH-Urteil bezieht sich auf OEM-Lizenzen. Wie sieht die Rechtslage bei „normalen“, d.h. Nicht-OEM-Lizenzen aus?
Wenn eine urheberrechtliche Einschränkung schon bei solchen Lizenzen nicht möglich ist, deren Verbreitungsrecht an eine bestimmte Hardware gekoppelt wurde, so gilt dies noch mehr für Lizenzen, deren „Einsatzort“ von vorneherein unbeschränkt ist.
Muss ich meine gebraucht erworbene Software immer beim Hersteller registrieren lassen?
Eine allgemeine Registrierungspflicht beim Software-Hersteller besteht nicht. Anders lautende Lizenzbestimmungen im Kaufvertrag sind daher grundsätzlich unwirksam. Der Grund: Eine vertraglich auferlegte Registrierungspflicht ist weder mit dem Erschöpfungsgrundsatz noch mit der grundsätzlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers vereinbart.
Muss der Software-Hersteller dem Verkauf gebrauchter Lizenzen zustimmen?
Eine Zustimmung des Software-Herstellers ist beim Verkauf gebrauchter Lizenzen grundsätz-lich nicht notwendig. Einem Software-Lieferanten steht eine solche – von seiner Zustimmung abhängige – Einflussnahme auf eine Weiterveräußerung grundsätzlich nicht zu, weshalb ent-sprechende Klauseln in Kaufverträgen regelmäßig unwirksam sind. Der Grund auch hier wieder: Ein vertraglich auferlegter Zustimmungsvorbehalt ist weder mit dem Erschöpfungs-grundsatz noch mit der grundsätzlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers vereinbart.
In welchen Ländern dürften Software-Lizenzen gebraucht verkauft werden?
Im internationalen Urheberrecht gilt das so genannte Territorialitätsprinzip: Der Hersteller besitzt demnach nicht ein einheitliches, weltweit gültiges Urheberrecht, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte. Es ist immer jeweils das Recht maßgeblich, das in dem Land gilt, in welchem der Rechteinhaber Schutz für sein Urheberrecht sucht.
Allerdings ist die Rechtslage innerhalb der Europäischen Union vergleichbar mit der deut-schen, da das EU-Recht einen ähnlichen Grundsatz vorsieht. Somit gilt ebenso wie auf nationaler Ebene: Ist ein Computerprogramm mit Zustimmung des Rechteinhabers innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden, so ist das Urheberrecht des Herstellers damit erschöpft.
Können gebrauchte Software-Lizenzen in unterschiedlichen Sprachversionen beschafft werden?
Wenn die Software-Lizenz in einer unterschiedlichen Sprachversion in Deutschland mit Zu-stimmung des Herstellers in Verkehr gebracht wurde, so kann diese wie jede andere Lizenz auch gebraucht gekauft werden. Es besteht im Vergleich zu deutschsprachigen Versionen urheberrechtlich keinerlei Unterschied, da auch hier der Erschöpfungsgrundsatz greift.
Wie ist die Rechtslage in der Schweiz?
Der Handel mit gebrauchter Software ist grundsätzlich auch nach schweizerischem Recht zulässig. „Gebrauchte Software“ darf grundsätzlich auch in der Schweiz gekauft und verkauft werden, soweit die Software vom Urheber mit dessen Zustimmung veräußert wurde. Auch das schweizerische Recht kennt einen Erschöpfungsgrundsatz. Der Erschöpfungsgrundsatz findet sich in Art. 12 des Schweizer Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutz-rechte (URG). In Abs. 1 heißt es dort:
„Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werksexemplar veräußert oder der Veräußerung zugestimmt, so darf dieses weiterveräußert oder sonst wie verbreitet werden.“
Konkret in Bezug auf Software heißt es in Abs. 2:
„Hat ein Urheber (...) ein Computerprogramm veräußert oder der Veräußerung zugestimmt, darf dieses gebraucht oder weiterveräußert werden.“
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