Die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Software-Lizenzen wird inzwischen auch von einem Großteil der Software-Hersteller anerkannt. Und das nicht ohne Grund. Deutsche Gerichte haben sich in wichtigen Grundsatzfragen wie der Aufsplittung von Volumenlizenzen bereits mehrfach für die Rechtmäßigkeit des Handels ausgesprochen. Dem widerspricht das aktuelle EuGH Urteil NICHT, da es sich auf bestimmte Oracle-Lizenzen und keineswegs auf Volumenlizenzen bezieht. Erläuterungen zu aktuellen Urteilen, ebenso wie zu älteren Gerichtsentscheidungen, finden Sie auf den folgenden Seiten.
Von der Rechtmäßigkeit des Handels zeigt sich auch die überwiegende Zahl deutscher und internationaler Urheberrechtsexperten überzeugt. In zahlreichen Veröffentlichungen haben sie die Rechtslage analysiert und kommen zu einem eindeutigen Schluss: Das Recht des Software-Herstellers, über die Verbreitung seines Produkts zu bestimmen, erschöpft sich in dem Moment, in dem er es erstmalig im Wege der Veräußerung in den Handel bringt.
Dieses Recht ist – wie die Juristen sagen – „zwingend“ und kann daher auch nicht durch anderslautende Bestimmungen in den AGB oder Lizenzbedingungen der Hersteller ausgehebelt werden. Der Weiterverkauf von Standard-Software, die erstmalig mit Zustimmung des Herstellers in Verkehr gebracht wurde, ist somit grundsätzlich zulässig.
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