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LIZENZBEDINGUNGEN Drucken E-Mail
Im Juni 2000 entschied der Bundesgerichtshof mit seinem weithin bekannten „OEM-Urteil“, dass der Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich zulässig ist. Trotzdem befinden sich in den Lizenzbedingungen so mancher Software-Hersteller immer noch Formulierungen, die mit geltendem Recht nicht vereinbar sind.

Das ist gewissermaßen historisch gewachsen: Seit Anbeginn des Software-Handels haben die Software-Hersteller ihre Lizenzmodelle und -bedingungen zu einem undurchdringlichen Dickicht an unverständlichen Regelungen und Vorgaben entwickelt. Zum deutlichen Vorteil für die Software-Hersteller: Denn ein Anwender, der hinsichtlich seiner Rechte im Unklaren ist, kann sich kaum auf diese berufen.

Doch gleichgültig, was dort auch geschrieben steht: Der Handel mit gebrauchter Software beruht auf dem EU-weit geltenden Erschöpfungsgrundsatz, der – wie z. B. das Landgericht Hamburg feststellte – nicht durch die Lizenzbedingungen der Hersteller ausgehebelt werden kann.

Hinzu kommt: Zu den Kunden von usedSoft zählen Großunternehmen wie KarstadtQuelle oder namhafte Behörden wie etwa die Stadt München. Diese Kunden haben große, kompetente Rechtsabteilungen oder lassen sich von führenden Kanzleien beraten. Und natürlich haben diese Kunden vor dem erstmaligen Kauf von gebrauchter Software die Rechtslage eingehend prüfen lassen, um keine Risiken einzugehen. Das Urteil war in allen Fällen dasselbe: Der Weiterverkauf und Einkauf von gebrauchten Software-Lizenzen ist rechtens.

Auf den folgenden Seiten wollen wir Klarheit schaffen: Klarheit zum Beispiel über die aktuelle Rechtslage. Hierzu finden Sie im Weiteren kurze und verständliche Zusammenfassungen der für den Software-Gebrauchthandel relevanten Urteile und Rechtsgutachten sowie Informationen zu Updates und Wartung.
 
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