Weiterveräußerungsverbot
Hinter dem sperrigen Begriff des Weiterveräußerungsverbots verbergen sich grundsätzliche Fragestellungen zu Freiheit und Rechten von Käufern in Deutschland, speziell beim Erwerb von Software. Grundsätzlich regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) in den §§ 69d, 69e, 69g Abs. 2 bestimmte Freiheiten des rechtmäßigen Nutzers eines Computerprogramms. Von den darin festgelegten Bestimmungen kann also nicht durch Nutzungsbedingungen bzw. EULAs zu Lasten eines Nutzers abgewichen werden. So kann etwa die Anfertigung einer Sicherheitskopie nicht durch ein Verbot in den Nutzungsbedingungen verwehrt werden.
Rechtliche Basis für den Gebrauchtsoftware-Handel ist der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht. Dieser legt fest, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers in dem Moment erschöpft, in dem er sein Werk verkauft. Mit anderen Worten: Ein Software-Hersteller hat keinen Einfluss mehr auf den weiteren Veräußerungsweg seiner Software-Lizenzen, nachdem er diese einmal in Verkehr gebracht hat. Nutzungsbedingungen bzw. AGB, die dem Käufer mithilfe eines sogenannten Weiterveräußerungsverbots verbieten, die besagte Software weiterzuverkaufen, sind also regelmäßig unwirksam.
Bereits im Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz auch für Software gilt. Der BGH bestätigte, dass bei der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Computerprogrammen „dieselben Grundsätze maßgeblich sind, die nach § 17 Abs. 2 UrhG für andere urheberrechtlich geschützte Werke gelten.“ Der Erschöpfungsgrundsatz kann somit auch nicht durch die Lizenzbestimmungen eines Software-Herstellers bzw. ein darin formuliertes Weiterveräußerungsverbot ausgehebelt werden.
Damit ist auch die Weiterveräußerung von OEM-Software, die vom Hersteller ausschließlich zusammen mit neuer Hardware zu besonderen Preiskonditionen verkauft wird, eindeutig rechtmäßig.
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