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Verfügungsfreiheit über das Eigentum

Die Verfügungsfreiheit über das Eigentum kennzeichnet ein prinzipiell unbeschränktes dingliches Beherrschungsrecht des Eigentümers und beinhaltet sowohl Nutzungs- als auch Verwertungsrechte. Diese umfassenden Rechte sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 903ff BGB) niedergelegt.

Auch wenn deren Ausübung durch Gesetze oder Rechte Dritter eingeschränkt werden kann, wie § 903 hervorhebt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Käufer einer Software über das Eigentum daran nach Erstattung eines Kaufpreises nicht frei verfügen können soll. Dies käme, wie Kunden gegenüber usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider mit Bezug auf das Oracle-Urteil des Landgerichts München I betonten, einer Quasi-Enteignung gleich. Die für einen Kaufvertrag kennzeichnende Eigentumsübertragung würde demnach gar nicht stattfinden.

 
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