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Registrierungspflicht beim Kauf von Software

Käufer einer Software werden meist per Postkarte, Online-Formular oder E-Mail-Follow-Up dazu aufgefordert, ihr erworbenes Produkt beim Hersteller registrieren zu lassen. Häufig wird dies mit den dann vermeintlich erst entstehenden oder verbesserten Support-Möglichkeiten und etwaigen Update-Optionen begründet. Die damit verbundenen privaten Angaben in Verbindung mit produktspezifischen Daten sind aber durchaus nicht im Interesse aller Käufer.

Registrierungspflichten können nicht zu einer Einschränkung der gesetzlichen Erschöpfungswirkung führen. Durch eine vertraglich auferlegte Registrierungspflicht kann deswegen die Weiterveräußerbarkeit von Software nicht eingeschränkt werden. Ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten eines Herstellers im Fall der Weiterveräußerung der Software ist grundsätzlich unwirksam.

Dazu hat das LG München I am 04.04.2000 ein interessantes Urteil gefällt.

 
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