FREQUENTLY ASKED QUESTIONS
Dürfen Software-Lizenzen frei verkauft werden?
Ja. Der Handel mit gebrauchten Lizenzen ist grundsätzlich zulässig. Die rechtliche Basis für den Handel liefert der so genannte „Erschöpfungsgrundsatz“ im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Demnach erschöpft sich das Urheberrecht eines Herstellers in dem Moment, in dem er die Ware verkauft. So entschied auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 6. Juli 2000 (Pressemitteilung des BGH dazu), dass sich das Verbreitungsrecht des Software-Herstellers erschöpft, sobald er sein Produkt in Verkehr gebracht hat. Das betreffende Programmexemplar ist dann laut dem BGH „für jede Weiterverbreitung frei“. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Versuche von Seiten der Software-Produzenten, den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen durch bestimmte Vertragsklauseln einzuschränken, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und sind deswegen grundsätzlich unwirksam.
Was erwerbe ich beim Kauf einer gebrauchten Software-Lizenz?
Beim Kauf gebrauchter Software handelt es sich in der Regel um einen Rechtskauf. Erworben wird das Recht, ein Computerprogramm zu nutzen.
Habe ich auch mit gebrauchter Software Anspruch auf Support und Updates?
Sämtliche After-Sales-Leistungen der Hersteller stehen Ihnen auch beim Einsatz gebrauchter Lizenzen zur Verfügung. Weitere Informationen zu Updates & Wartung finden Sie hier.
Muss ich beim Erwerb gebrauchter Software einen lückenlosen Nachweis der Vorbesitzer bis zum Hersteller aufzeigen?
Grundsätzlich besteht keine solche Pflicht für den Käufer gebrauchter Lizenzen. Eine Lizenz ist – sobald sie einmal vom Hersteller verkauft wurde – frei handelbar und verkehrsfähig, ohne dass es hierzu irgendwelcher Nachweise bedarf.
Der lückenlose Nachweis der Lizenzkette zum Hersteller ist jedoch insofern wichtig, weil es sich beim Kauf gebrauchter Software-Lizenzen in der Regel um einen so genannten Rechtskauf handelt. Das Recht kann aber nur verkauft werden, wenn es auch besteht. Der Nachweis der Lizenzkette bis zum Hersteller liefert hierfür den Beweis.
Dieser Nachweis wird durch das von usedSoft praktizierte Notartestatverfahren erleichtert. Hierin beurkundet der Notar unter Angabe der Lieferschein- und Bestell-Nummer, dass der Verkäufer schriftlich bestätigt hat, die Lizenzen rechtmäßig erworben zu haben und fortan nicht mehr zu nutzen. Dieses Testat ist ein probates Mittel, um sich gegen mögliche Vorwürfe des Herstellers zu verteidigen, die eingesetzte Software sei nicht ordnungsgemäß erworben worden.
Dürfen einzelne Software-Lizenzen auch dann verkauft werden, wenn sie Teil eines Volumenvertrages waren?
Einzelne Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen dürfen gebraucht weiterverkauft werden. Dies entschied das Landgericht München I im Rahmen eines Kaufpreiszahlungsprozesses am 4. April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07). Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Landgericht München urteilte, „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Das heißt konkret: Verkauft Microsoft mehrere Nutzungsrechte in einem Volumen-Paket z.B. mit nur einer Master-CD, erschöpft sich sein Verbreitungsrecht trotzdem in Bezug auf jede einzelne Lizenz. Diese dürfen folglich auch einzeln weiterverkauft werden, und nicht nur in Form des ursprünglichen Pakets. Das Gericht verwarf mit diesem Urteil die Rechtsauffassung von Microsoft, nach welcher der Käufer einer Volumenlizenz keine Einzellizenzen erwirbt, sondern nur ein Vervielfältigungsrecht.
Das Landgericht München nimmt ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, das bereits im Juni 2006 den Weiterverkauf einzelner Microsoft-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen für zulässig erklärt hatte (Aktenzeichen 315 O 343/06). In diesem Urteil erteilte das Landgericht Hamburg unter anderem der Argumentation von Microsoft eine klare Absage, dass eine Aufsplittung von Volumenlizenzen aufgrund der dabei gewährten günstigeren Konditionen nicht möglich sei. Dies ist, so das Urteil, „für die Frage des Eintritts einer urheberrechtlichen Erschöpfung ... gänzlich irrelevant.“ Nicht zuletzt betonte das Hamburger Gericht, dass die den Weiterverkauf einschränkenden Bestimmungen in den Microsoft-Lizenzbedingungen unwirksam seien: Bei der Erschöpfung handele es sich „um zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann.“
Das BGH-Urteil bezieht sich auf OEM-Lizenzen. Wie sieht die Rechtslage bei „normalen“, d.h. Nicht-OEM-Lizenzen aus?
Wenn eine urheberrechtliche Einschränkung schon bei solchen OEM-Lizenzen nicht möglich ist, deren Verbreitungsrecht an eine bestimmte Hardware gekoppelt wurde, so gilt dies umso mehr für Lizenzen, deren „Einsatzort“ von vorneherein unbeschränkt ist.
Muss ich meine gebraucht erworbene Software immer beim Hersteller registrieren lassen?
Eine allgemeine Registrierungspflicht beim Software-Hersteller besteht nicht. Anders lautende Lizenzbestimmungen im Kaufvertrag sind daher grundsätzlich unwirksam. Der Grund: Eine vertraglich auferlegte Registrierungspflicht ist weder mit dem Erschöpfungsgrundsatz noch mit der grundsätzlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers vereinbar.
Muss der Software-Hersteller dem Verkauf gebrauchter Lizenzen zustimmen?
Nein, eine Zustimmung des Software-Herstellers ist beim Verkauf gebrauchter Lizenzen grundsätzlich nicht notwendig. Einem Software-Lieferanten steht eine solche – von seiner Zustimmung abhängige – Einflussnahme auf eine Weiterveräußerung grundsätzlich nicht zu, weshalb entsprechende Klauseln in Kaufverträgen regelmäßig unwirksam sind. Der Grund: Ein vertraglich auferlegter Zustimmungsvorbehalt ist weder mit dem Erschöpfungsgrundsatz noch mit der grundsätzlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers vereinbar.
In welchen Ländern dürften Software-Lizenzen gebraucht verkauft werden?
Im internationalen Urheberrecht gilt das so genannte Territorialitätsprinzip: Der Hersteller besitzt demnach nicht ein einheitliches, weltweit gültiges Urheberrecht, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte. Es ist immer jeweils das Recht maßgeblich, das in dem Land gilt, in welchem der Rechteinhaber Schutz für sein Urheberrecht sucht.
Allerdings ist die Rechtslage innerhalb der Europäischen Union vergleichbar mit der deutschen, da das EU-Recht einen ähnlichen Grundsatz vorsieht. Dieser Grundsatz ist bereits im Jahr 1993 auf der Grundlage einer EU-Richtlinie ausdrücklich auf Software ausgeweitet worden und in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig. Ist also ein Computerprogramm mit Zustimmung des Rechteinhabers innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden, so ist das Urheberrecht des Herstellers damit erschöpft.
Können gebrauchte Software-Lizenzen in unterschiedlichen Sprachversionen beschafft werden?
Ja. Wenn die Software-Lizenz in einer unterschiedlichen Sprachversion in Deutschland mit Zustimmung des Herstellers in Verkehr gebracht wurde, so kann diese wie jede andere Lizenz auch gebraucht gekauft werden. Es besteht im Vergleich zu deutschsprachigen Versionen urheberrechtlich keinerlei Unterschied, da auch hier der Erschöpfungsgrundsatz greift.
Wie ist die Rechtslage in der Schweiz?
„Gebrauchte Software darf grundsätzlich auch in der Schweiz gekauft und verkauft werden, soweit die Software vom Urheber mit dessen Zustimmung veräußert wurde. So heißt es in Art. 12, Abs. 2 des Schweizer Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG): „
Hat ein Urheber (...) ein Computerprogramm veräußert oder der Veräußerung zugestimmt, darf dieses gebraucht oder weiterveräußert werden.“ Prof. Dr. Cyrill Rigamonti, Professor für Rechtswissenschaften an der Universität Bern, hält dann auch in einem Artikel eindeutig fest, dass der Weiterverkauf von Software in der Schweiz rechtmäßig ist: „Der Handel mit Gebrauchtsoftware (ist ...) nach schweizerischem Urheberrecht zulässig.“
Wie ist die Rechtslage in Österreich?
Der Handel mit gebrauchter Software ist grundsätzlich auch nach österreichischem Recht zulässig, denn auch in Österreich ist der Erschöpfungsgrundsatz gesetzlich verankert. Das Verbreitungsrecht eines Software-Herstellers erschöpft sich demnach, sobald dieser das Produkt erstmals in den Handel gebracht hat und es von einem Ersterwerber gekauft wurde. Dieser Grundsatz ist innerhalb der Europäischen Union schon 1993 auf der Grundlage einer EU-Richtlinie ausdrücklich auf Software ausgeweitet worden und in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig.
Der österreichische Gesetzgeber führte den Erschöpfungsgrundsatz bereits 1936 im Urheberrechtsgesetz ein und passte die einschlägige Bestimmung – § 16 Abs. 3 UrhG – später an die europarechtlichen Vorgaben an. Ebenso wurden entsprechend der europarechtlichen Vorgaben Computerprogramme dem Erschöpfungsgrundsatz unterworfen.
Auch Prof. Dr. Friedrich Rüffler, Professor für Unternehmensrecht am Institut für Rechtswissenschaft der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, stellt in einem Grundsatzartikel fest, dass der Weiterverkauf von Software in Österreich grundsätzlich rechtmäßig ist.
Gibt es einen bestimmten Mindestumsatz für gebrauchte usedSoft-Lizenzen?
Der Mindestumsatz für den Kauf gebrauchter usedSoft-Lizenzen beträgt 2.000,- Euro. Der Grund dafür sind die Kosten für die notarielle Testierung, die usedSoft seinen Kunden bei jedem Einkauf liefert, die sich erst ab einem gewissen Auftragsvolumen rechnen. Dank des Notartestats ist gewährleistet, dass der Zweitkäufer in jedem Fall der einzige rechtmäßige Nutzer der Lizenzen ist.
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