Ankaufs-AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der usedSoft-Gruppe (nachfolgend „usedSoft“) für den Ankauf von Software
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Ankaufs-AGB gelten nur für die usedSoft Internationel AG mit Sitz in CH-Zug (nachfolgend „usedSoft“)
Die Ankaufs-AGB finden in den Fällen Anwendung, in denen usedSoft Software von Lieferanten ankauft.
Das Vertragsverhältnis zwischen UsedSoft und dem Lieferanten unterliegt ausschließlich schweizerischem Recht, unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (CISG).
§ 2 Geltungsbereich
Die Ankaufs-AGB gelten ausschließlich; abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten wie auch dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung der Bedingungen des Lieferanten.
Die Ankaufs-AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
Die Ankaufs-AGB gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen usedSoft und dem Lieferanten.
§ 3 Lieferbedingungen
Die an usedSoft gelieferte Software kann im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwendet und weiterveräußert werden. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises besteht nicht.
Die jeweilige Lieferung der Software erfolgt entsprechend der zugrunde liegenden Bestellung und dem darin festgelegten Liefertermin. Können Liefertermine nicht eingehalten werden, wird dies usedSoft unverzüglich angezeigt. Im Übrigen sind die in den Bestellungen genannten Liefertermine verbindlich.
usedSoft ist berechtigt, die Annahme von Software, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin geliefert wird, zu verweigern.
Der Lieferant sichert zu, dass die Software einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht, insbesondere frei von Rechten Dritter ist.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Es gelten die in den jeweiligen Bestellungen von usedSoft angegebenen Preise.
Der Lieferant hat Rechnungen unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto, im Übrigen 30 Tage nach Rechnungseingang netto zahlbar.
usedSoft ist berechtigt mit bestehenden Forderungen gegenüber dem Lieferanten aufzurechnen. Dies gilt auch für Forderungen, die vom Lieferanten bestritten werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Gewährleistungen, Haftung, gesetzliche Rechte
Die Gewährleistung und Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle von der usedSoft aktiv geführten Streitigkeiten aus Verträgen zwischen ihr und einem Lieferanten ist Zug/Schweiz oder das Gericht am Sitz des Lieferanten je nach Wahl der usedSoft.
§ 7 Sonstiges
Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Stand: März 2013