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November 2008 |
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KOMMUNE21: „Aus zweiter Hand“
„Behörden sind gut beraten, sich mit dem Thema Gebraucht-Software zu beschäftigen“, so der Rat von Claudia Nottbusch, Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Und zwar nicht nur wegen der deutlichen Einsparpotenziale von bis zu 50%, sondern insbesondere auch, weil das Vergaberecht die Berücksichtigung von Gebraucht-Software-Anbietern in bestimmten Fällen sogar vorschreibe. Hintergrund sind vergaberechtliche Prinzipien wie Wettbewerbs- und Diskriminierungsgrundsatz. „Der Kauf von Gebraucht-Software ist legal“, so die Fachanwältin. Dies gelte nicht nur für Einzellizenzen auf CD, sondern - laut Urteil des Landgerichts München - ebenso für einzelne Lizenzen aus Microsoft-Volumenverträgen. Angebote seriöser Anbieter für gebrauchte Software müssten daher in einer Ausschreibung grundsätzlich berücksichtigt werden, wie auch die Vergabekammer Düsseldorf unlängst entschieden hat.
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AUGUST 2008 |
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WIRTSCHAFTSBLATT (ÖSTERREICH): GEBRAUCHTE SOFTWARE IST DOCH ZULÄSSIG
Prof. Dr. Friedrich Rüffler, einer der führenden österreichischen Wettbewerbsrechtler, räumt mit der von Microsoft verbreiteten Behauptung auf, der Handel mit gebrauchter Software sei rechtlich nicht zulässig.
Tatsache sei vielmehr, dass die überwiegenden Gründe für die Zulässigkeit des Erwerbs von gebrauchter Software sprächen, betont Rüffler. Grundlage des Gebrauchtsoftware-Handels ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Er besagt, dass sich das Verbreitungsrecht des Herstellers erschöpft, nachdem er selbst sein Werk in Verkehr gebracht hat. Das gilt für Software auf Datenträgern genauso wie z.B. für ein Buch. Denn auch beim Softwarekauf handele es sich, so das Urteil des obersten Gerichtshofs, schlichtweg um einen Sachkauf, bei dem der Erschöpfungsgrundsatz anzuwenden sei. Rüffler ist überzeugt, dass dies parallel auch für online übertragene Software gilt.
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AUGUST 2008 |
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COMPUTERZEITUNG: URTEIL ZU GEBRAUCHTSOFTWARE STÖßT AUF UNVERSTÄNDNIS
Die Entscheidung der Münchner Richter im Verfahren Oracle gegen usedSoft stößt in Fach- kreisen auf Widerspruch, berichtet die Computerzeitung in ihrer Online-Ausgabe. So kritisiert Olaf Sosnitza, Professor für Urheber- und Handelsrecht an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, das Urteil als unzeitgemäß und in der Sache für nicht haltbar: „Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist es urheberrechtlich völlig irrelevant, ob Software vom Nutzer nur angesehen oder genutzt wird.“ Heftige Kritik erntet auch die Aussage des OLG, die Rechtslage sei eindeutig. Sosnitza, selbst Richter am OLG Nürnberg, hält dem entgegen, dass verschiedene Gerichte den Handel mit gebrauchter Software für urheberrecht- lich zulässig befunden haben.
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MAI 2008 |
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: HANDEL MIT GEBRAUCHTEN MICROSOFT-VOLUMENLIZENZEN IST LEGAL
Das Landgericht München hat den Handel mit „gebrauchten“ Microsoft-Lizenzen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt, berichtet die renommierte Fachzeitschrift IT-Business. Die Aufsplittung von Volumenlizenzen, bei denen dem Ersterwerber eine Masterkopie überlassen wurde, ist legal. Bisher seien Kunden „gebrauchter“ Software hinsichtlich der Rechtslage immer wieder von Software-Herstellern verunsichert worden. Schuld daran, so IT-Business, sind vor allem die Unternehmen Microsoft und Oracle. Diese betonten immer wieder, dass es ihrer Genehmigung bedürfe, Software-Lizenzen, insbesondere aus Volumenverträgen, zu übertragen. Dabei, so urteilte das Landgericht München, habe sich mit der Weitergabe einer Masterkopie das Verbreitungsrecht des Herstellers erschöpft. IT-Business betont, Microsoft könne nach dem Erstverkauf nicht weiter mitreden, was mit der Software passiert, solange Lizenzen nicht unerlaubt kopiert würden.
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MAI 2008 |
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CHANNELPARTNER: USEDSOFT DARF MIT MICROSOFT-SOFTWARE HANDELN
Das Landgericht München hat in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden, dass einzelne Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen "gebraucht" weiterverkauft werden dürfen.
Konkret bedeutet das, so berichtet das IT-Medium Channelpartner, wenn Microsoft mehrere Nutzungsrechte in einem Volumen-Paket mit z.B. nur einer Master-CD verkauft, dann erschöpft sich sein Verbreitungsrecht trotzdem in Bezug auf jede einzelne Lizenz. Diese dürfen folglich auch einzeln weiterverkauft werden, und nicht nur in Form des ursprünglichen Pakets. Mit diesem Urteil verwarf das Gericht die Rechtsauffassung von Microsoft, nach welcher der Käufer einer Volumenlizenz keine Einzellizenzen erwirbt, sondern nur ein Vervielfältigungsrecht.
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