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DEZEMBER 2011 |
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13.12.2011 | SOFTWARE: JETZT OHNE RISIKO NACHLIZENSIEREN
Unternehmen, die zu wenig Software-Lizenzen haben, gehen ein hohes Risiko ein. Zudem machen
sich auch die verantwortlichen Manager strafbar. Was aber soll ein Unternehmen tun, dass eine
Unterlizensierung feststellt? Eine effiziente Methode bietet hier der Software-Gebrauchtmarkt – vor
allem jetzt zum Jahresende, wo oft noch Geld im Software-Budget übrig ist.
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NOVEMBER 2011 |
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22.11.2011 | USEDSOFT BEGRÜSST 4000. KUNDEN
Der Gebrauchtsoftware-Händler usedSoft hat eine neue Rekordmarke erreicht. Am vergangenen
Freitag gewann das Münchner Unternehmen seinen 4000. Kunden: Ein Unternehmen aus der
Lebensmittelindustrie mit Sitz in Westfalen kaufte für rund 17.000 Euro Microsoft Office-Produkte.
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MAI 2011 |
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19.05.2011 | USEDSOFT SIEGT GEGEN ADOBE
Das Kantonsgericht Zug (Az. ES 2010 822) hat in der vergangenen Woche im Rahmen eines
Maßnahmeverfahrens den Antrag des Software-Herstellers Adobe abgelehnt, usedSoft den Weiterverkauf
von Adobe-Software zu untersagen.
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MÄRZ 2011 |
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09.03.2011 | BGH SETZT KLARES SIGNAL PRO GEBRAUCHT-SOFTWARE
Im Oracle-Verfahren hat der Bundesgerichtshof nun auch die schriftliche Begründung seines Beschlusses vorgelegt. Darin lässt das oberste deutsche Zivilgericht klare Sympathie für den Software-Gebrauchthandel erkennen.
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FEBRUAR 2011 |
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03.02.2011 | USEDSOFT BEGRÜSST KLÄRUNG DER DOWNLOAD-FRAGE DURCH EUGH
usedSoft hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Oracle-Verfahren mit Nachdruck begrüßt. „Dass nun der Europäische Gerichthof ein abschließendes Urteil fällen soll, ist eine konsequente und richtige Entscheidung“, erklärte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider. „Schließlich beruht der Weiterverkauf von Download-Software auf europäischen Regelungen, die auch europaweit klargestellt werden müssen.“
Auf den Software-Gebrauchthandel hat die bevorstehende Entscheidung des EuGH indes nur geringe Auswirkungen. Denn grundsätzlich ist die Rechtslage für den Handel mit Gebraucht-Software weitgehend geklärt. So erklärte der BGH in seiner heutigen Pressemitteilung: „Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers.“
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